Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen
Für die Inanspruchnahme der öffentlichen Abwasseranlagen wird eine Abwassergebühr für die Grundstücke erhoben, die an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind oder in diese entwässern.
Entleerung von Kleinkläranlagen und abflusslosen Gruben
Für Grundstücke, die an andere Anlagen und Einrichtungen der öffentlichen Abwasseranlagen angeschlossen sind, werden für das Einsammeln und Transportieren aus Abwasserbehandlungsanlagen (Kleinkläranlagen) bzw. Abwassersammelanlagen (abflusslose Gruben) Gebühren erhoben.
Gebührenpflichtig ist das anliefernde Städtereinigungsunternehmen.
Kleineinleiterabgabe
Zur Deckung der Abwasserabgabe, die die Gemeinde anstelle der Einleiter zu entrichten hat, die im Jahresdurchschnitt weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnlichem Schmutzwasser einleiten, erhebt die Gemeinde eine Kleineinleiterabgabe.
Die Kleineinleiterabgabe wird nach der Zahl der Bewohner des Grundstückes, die am 30.06. des Erhebungszeitraumes dort mit erstem Wohnsitz gemeldet waren, festgesetzt. Eine dauernde Abwesenheit oder sonstige besondere Verhältnisse sind innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides (Ausschlussfrist) geltend zu machen.